B a u b e r a t u n g

 

A r c h i t e k t   f ü r   Garage / Carport

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Architekt für Garagen, carport, Baugenehmigung

Neben Beratung, Planung und Bauleitung als Gesamtleistung, bieten wir auch die Erstellung von Bauanträgen oder den Antrag auf Nutzungsänderungen als Einzelleistung überregional an.

 

Grundsätzlich ist für die Errichtung, die Änderung oder die Nutzungsänderung von baulichen Anlagen eine Baugenehmigung erforderlich. Zur Prüfung der Genehmigungsfähigkeit eines Bauvorhabens ist ein Bauantrag bei der Bauaufsichtsbehörde zu stellen.


Wir beraten Sie vor Ort in sämtlichen Baufragen, erstellen den Bauantrag für Ihr Bauvorhaben und begleiten den Genehmigungsprozess bei der zuständigen Behörde.

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Architekt Dipl. Ing. Matthias Warnke

 

Tel. 0177 / 280 35 47   |   info@architekt-fuer-bauantrag.de

 

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Garagen und überdachte Stellplätze

 

 

 

Grundsätzlich bedarf die Errichtung von Garagen und überdachten Stellplätzen (Carports) einer  Baugenehmigung. Unter folgenden Voraussetzungen ist keine Genehmigung erforderlich:

 

1. Die Garage/der Carport ist genehmigungsfrei gem. § 62 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 b) BauO NRW 2018, wenn

 

  • die mittlere Wandhöhe nicht mehr als 3 m beträgt,

  • die Brutto-Grunfläche nicht mehr als 30 m² beträgt und

  • die Garage/der Carport sich nicht im Außenbereich befindet.

 

2. Die Garage/der Carport fällt als Nebenanlage unter die Freistellungsregelung gemäß § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BauO NRW 2018, d. h. sie ist von der Genehmigungspflicht freigestellt, wenn

 

  • das Vorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten oder vorhabenbezogenen Bebauungsplanes liegt,

  • es keiner Ausnahme oder Befreiung nach § 31 BauGB bedarf,

  • die Erschließung im Sinne des BauGB gesichert ist,

  • es keiner Abweichung nach § 69 BauO NRW 2018 bedarf und

  • wenn die Gemeinde nicht innerhalb eines Monats nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen erklärt, dass ein Baubenehmigungsvorhaben durchgeführt werden soll

 


Garagen und überdachte Stellplätze (Carports) an der Nachbargrenze, sog. "Grenzgaragen",  mit einem Grenzabstand von bis zu 3,00 m dürfen die folgenden Maße nicht überschreiten:

 

  • Länge der Grenzbebauung: 
    Die Grenzbebauung darf entlang einer Nachbargrenze 9,00 m und insgesamt (an allen Nachbargrenzen) 15,00 m nicht überschreiten,

  • Höhe der Grenzbebauung:
    Die mittlere Wandhöhe der grenznahen Wand darf nicht mehr als 3,00 m über dem genehmigten/natürlichen Gelände am Fußpunkt der Wand betragen; oberer Bezugspunkt der Wandhöhe ist der Schnittpunkt mit der Dachhaut bei geneigten Dächern bis 45 Grad, bzw. Dachkante bei Flachdächern. Die Höhe von Dächern und Dachteilen mit einer Dachneigung von mehr als 45 Grad werden der mittleren Wandhöhe zu einem Drittel, mit einer Dachneigung von mehr als 70 Grad voll hinzugerechnet.

 

Zwischen Garage und öffentlichem Straßenland muss in der Regel ein ausreichender Stauraum von mind. 3,00 m zur Verfügung stehen, um einen Rückstau im öffentlichen Verkehrsraum zu vermeiden. Überlange Zufahrten zu den Garagen sowie Garagen in Bereichen, die der Ruhe und Erholung dienen (z. B. Gärten), können unzulässig sein, wenn sie über das zumutbare Maß hinaus stören.

 

Unterlagen

 

Folgende Bauvorlagen sind in mind. 3-facher Ausfertigung erforderlich:

 

  • Antragsformular
    Bitte verwenden Sie nur den amtlichen Vordruck "Bauantrag / Antrag auf Vorbescheid", den Sie bei der Abteilung 63 - Bauen und Wohnen des Kreises Coesfeld oder als Downloadformular (unter "Formulare") erhalten können. Das Antragsformular muss vom Antragsteller unterzeichnet werden.

  • Lageplan 
    Der Lageplan enthält u.a. eine zeichnerische Darstellung des Bauvorhabens im Zusammenhang mit seiner Lage, seiner Umgebung und Situation. Er muss auf der Grundlage eines Auszuges aus dem Liegenskataster erstellt werden, der nicht älter als 6 Monate sein darf. Dabei ist ein Maßstab von mindestens 1:500 zu verwenden. Informationen zur Beantragung der Liegenschaftskarte finden Sie hier: Auszug aus der Liegenschaftskarte

    Ein "amtlicher Lageplan" (angefertigt vom Katasteramt oder einer öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin / einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur) ist erforderlich, wenn die Grundstücksgrenzen nicht festgestellt oder Koordinaten nicht ermittelt werden können, Grenzüberbauungen vorliegen oder Flächen angrenzender Grundstücke von Baulasten zugunsten des Baugrundstücks betroffen sind. Informationen zum amtlichen Lageplan finden Sie hier: Amtlicher Lageplan

  • Auszüge aus dem Liegenschaftskataster 
    Liegt das Vorhaben in einem Bereich ohne Bebauungsplan (§ 34 BauGB) oder im Außenbereich (§ 35 BauGB), dann sind zusätzlich eine Flurkarte und eine amtliche Basiskarte vorzulegen. Die Flurkarte stellt dabei das Baugrundstück und den Umkreis von 50m dar. Die amtliche Basiskarte stellt das Baugrundstück und den Umkreis von 500m dar und ist mind. im Maßstab 1:5.000 vorzulegen. Auf die Auszüge aus dem Liegenschaftskataster kann verzichtet werden, wenn für das Bauvorhaben ein amtlicher Lageplan (s.o.) vorliegt. Informationen zur Beantragung Flurkarte und der Amtlichen Basiskarte finden Sie hier: Auszug aus der Liegenschaftskarte; Amtliche Basiskarte (ABK)

  • Bauzeichnungen
    Für die Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitte und Ansichten) ist der Maßstab 1:100 zu verwenden. Für Mittel- und Großgaragen sind zusätzliche Angaben und Bauvorlagen erforderlich - beispielsweise Abmessung und Kennzeichnung der Fahrgassen etc..

  • Baubeschreibung
    Bitte verwenden Sie nur den amtlichen Vordruck "Baubeschreibung", den Sie beim Kreisbauamt oder als Downloadformular (unter "Formulare") erhalten können.

  • Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung
    Bei Bauvorhaben innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes oder anderer Satzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) ist durch entsprechende Berechnungen nachzuweisen, dass alle Festsetzungen des Bebauungsplanes/der Satzung eingehalten werden. Dies sind z. B.

    • Geschossflächenzahl (GFZ),

    • Grundflächenzahl (GRZ),

    • überbaubare Grundstücksfläche,

    • Anzahl der Vollgeschosse (Nachweis der Geschossigkeit),

    • Baumassenzahl.

  • Berechnung des Brutto-Rauminhaltes
    nach DIN 277

  • Unbedenklichkeitsbescheinigung Lüftung
    Soll bei der Errichtung geschlossener Garagen mit einer Nutzfläche über 100 bis 1000 m² eine natürliche Lüftung vorgesehen werden, so muss von staatlich anerkannten Sachverständigen vor Erteilung der Baugenehmigung die Unbedenklichkeit bescheinigt werden.

  • Nachweis der Standsicherheit

    • Für Garagen über 1000 m² Nutzfläche muss vor Erteilung der Baugenehmigung der Standsicherheitsnachweis in geprüfter Form vorliegen. Die Prüfung muss von staatlich anerkannten Sachverständigen oder der Statischen Abteilung des Bauaufsichtsamtes vorgenommen werden. Die Prüfung umfasst auch den baulichen Brandschutz.

    • Für Garagen über 100 bis 1000 m² Nutzfläche sind die Nachweise in geprüfter Form spätestens bei Baubeginn vorzulegen.

    • Für Garagen bis 100 m² Nutzfläche sind die Nachweise in ungeprüfter Form spätestens bei Baubeginn vorzulegen.

    • Für Fertiggaragen und Fertigcarports ist nur die Vorlage der Typengenehmigung erforderlich.

 

Die Bauaufsichtsbehörde kann in zu begründenden Einzelfällen weitere Unterlagen fordern, wenn sie dies zur Beurteilung für erforderlich hält.

 

 

 

 

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