Architekt für Schulbau

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Architekt für Schulbau, Architekten, Umbau, Sanierung, Anbau, Brandschutz, Architekten

Seit über 20 Jahren beschäftigen wir uns mit Neubau, Umbau und der Bausanierung.

Gemeinsam mit den Bauherren erarbeiten wir eine individuelle Bauplanung,

beraten in sämtlichen Baufragen und betreuen das Bauvorhaben bis zur schlüsselfertigen Übergabe.

 

Die Wünsche des Bauherrn, eine wirtschaftliche Lösung sowie die Einhaltung von Terminen

und Kosten stehen im Mittelpunkt unserer Tätigkeit.

 

 

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B e r a t u n g   .   B a u a n t r a g   .   B a u l e i t u n g

Architekt Dipl. Ing. Matthias Warnke

 

Tel. 0177 / 280 35 47   |   info@architekt-warnke.de

 

 


Räumen mit gehobener Brandgefahr führen nicht zu einer Abstufung in Räume mit normalem
Risiko wie andere Räume der Nutzungseinheit Schule. Im Gegensatz dazu sind beispielsweise
Lehrküchen keine Räume mit gehobener Brandgefahr, da Herde und Öfen dort nur unter
Aufsicht betrieben werden. Als weitere Beispiele für Räume mit gehobener Brandgefahr
können Vorbereitungs- und Lagerräume für Chemikalien dienen, die weder Gefahrstofflager
noch Räume mit Explosionsgefahr- und erhöhter Brandgefahr sind. Wenn beispielsweise
solche Vorbereitungs- oder Lagerräume für Chemikalien über Abzüge (Digestorien) in Form
von Durchreichen mit einem angrenzenden Raum verbunden sind, dann gelten diese
miteinander verbundenen Räume insgesamt als Räume mit erhöhter Brandgefahr und damit
auch für beide Räume die Anforderungen der Nummer 4.2 Satz 4.

Zu Nummer 4 Anforderungen an Bauteile

4.1 Tragende und aussteifende Bauteile

Für tragende und aussteifende Bauteile von Schulen gelten grundsätzlich die Anforderungen
des § 27 BauO NRW 2018. Da die BauO NRW 2018 jedoch keine Anforderungen an die
Feuerwiderstandsfähigkeit dieser Bauteile in Gebäuden der Gebäudeklasse 1 stellt und eine
entsprechende Erleichterung insbesondere für erdgeschossige Schulen in Satz 2 geregelt ist,
werden in Satz 1 besondere Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden
und aussteifenden Bauteile von Schulen gestellt.

Nach Satz 1 Buchstabe a müssen die tragenden und aussteifenden Bauteile in Schulgebäuden
mit einer Höhe bis zu 7 m unabhängig von der Anzahl und Grundfläche der
Nutzungseinheiten mindestens die Anforderungen der Gebäudeklasse 3 erfüllen. Nach
Buchstabe b müssen diese Bauteile in Schulgebäuden mit einer Höhe bis zu 13 m mindestens
die Anforderungen der Gebäudeklasse 4 erfüllen, sofern die Geschosse entweder eine Fläche
von jeweils nicht mehr als 600 m² haben oder durch feuerwiderstandsfähige Trennwände in
Abschnitte von jeweils nicht mehr als 600 m² unterteilt sind. Auf diese Weise wird die
Errichtung von Schulen mit Lernbereichen mit bis zu 600 m² Grundfläche in Holzbauweise
ermöglicht, die nach der bisherigen Regelung auf 400 m² beschränkt waren. Nach Buchstabe
c gelten für andere beziehungsweise höhere Schulgebäude die Anforderungen der
Gebäudeklasse 5.

Satz 2 regelt, unter welchen Voraussetzungen die tragenden und aussteifenden Bauteile eines
Schulgebäudes keine Feuerwiderstandsfähigkeit haben müssen. Die Anforderungen basieren
auf den Regelanforderungen des § 27 Absatz 1 BauO NRW 2018, der an die tragenden und
aussteifenden Bauteile von Gebäuden der Gebäudeklasse 1 beziehungsweise von
freistehenden Gebäuden mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei
Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² Grundfläche ebenfalls keine
Anforderungen stellt. Diese Ausnahme für Standardbauten kann auf den Sonderbau Schule
unter den Voraussetzungen übertragen werden, dass die Schule freistehend ist, nur ein
oberirdisches Geschoss hat und wirksame Löscharbeiten von allen Seiten des Schulgebäudes
möglich sind (Buchstabe a). Die Ausnahme für Räume auf Dächern von Schulgebäuden, die

ausschließlich der Aufstellung technischer Anlagen dienen, gilt nur für die Wände und
Decken dieser Räume, die vor dem Außenklima schützen. Sie gilt nicht für tragende Decken
zwischen dem obersten Geschoss der Schule und dem Raum auf dem Dach (Buchstabe b).

4.2 Trennwände

Das Erfordernis von Trennwänden regelt § 29 Absatz 2 BauO NRW 2018. In Schulen sind
nach § 29 Absatz 2 BauO NRW 2018 in aller Regel keine Trennwände erforderlich. Aus
diesem Grund wird in Nummer 4.2 bestimmt, dass Trennwände zum Abschluss von
Lernbereichen (Buchstabe a) sowie zum Abschluss von Räumen mit gehobener Brandgefahr
(Buchstabe b) erforderlich sind, um einer Brandausbreitung aus diesen baulich
abgeschlossenen Bereichen beziehungsweise Räumen auf andere Räume vorzubeugen. In
Bezug auf den Abschluss von Räumen mit gehobener Brandgefahr wird darauf hingewiesen,
dass feuerbeständige Gefahrstoffschränke dem Zweck der Anforderung des Buchstaben b
nicht auf andere Weise entsprechen. Das Erfordernis von Trennwänden zum Abschluss von
Räumen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr ist in § 29 Absatz 2 BauO NRW 2018
bereits geregelt.

4.3 Brandwände

Abweichend von § 30 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BauO NRW 2018, der einen Abstand für
innere Brandwände im Gebäude von maximal 40 m vorschreibt, lässt Nummer 4.3 Satz 1
einen Abstand der Brandwände von 60 m zu. Bei einer Grundfläche der Klassenräume von
durchschnittlich 60 m² bis 70 m² können sich somit in einem Brandabschnitt bei einer
einhüftigen Anlage maximal 5 bis 6, bei einer zweihüftigen Anlage maximal 10 bis 12
Klassenräume befinden.

In Schulen mit feuerhemmenden und hochfeuerhemmenden Tragwerken genügen nach Satz 2
an Stelle von Brandwänden auch hochfeuerhemmende Wände mit der vorgegebenen
Zusatzanforderung.

Abweichend von § 30 Absatz 8 Satz 2 BauO NRW 2018, der für Öffnungen in Brandwänden
feuerbeständige Abschlüsse fordert, lässt Nummer 4.3 Satz 3 im Zuge notwendiger Flure in
diesen Brandwänden feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Türen unter der
Voraussetzung zu, dass die Flurwände beiderseits der Brandwand auf einer Länge von 2,50 m
keine Öffnung haben. Durch diese Anforderung sollen die Türen in den Brandwänden vor
einer Feuerbeaufschlagung bei einem Brand eines angrenzenden Unterrichtsraums geschützt
werden.

Nummer 4.3 Satz 4 und 5 regeln die zulässige Grundfläche der Lernbereiche innerhalb eines
Brandabschnitts. Diese Regelung lässt auch Mischformen zu, das heißt Schulen, die zum
Beispiel zwei Brandabschnitte haben, von denen einer als Klassenraum-Flur-Schule genutzt
wird und einer als Schule mit Lernbereichen genutzt wird. Daraus folgt jedoch nicht, dass

Lernbereiche grundsätzlich in einem eigenen Brandabschnitt angeordnet werden müssen. Dies
ist im Hinblick auf die Vorbeugung der Brandausbreitung nicht erforderlich, da die
Lernbereiche durch Trennwände abgetrennt sein müssen.

Ein Schulzentrum kann zum Beispiel mehrere Brandabschnitte haben. Jeder dieser
Brandabschnitte kann nach Nummer 4.3 Satz 1 eine Ausdehnung von bis zu 60 m mal 60 m
beziehungsweise eine Grundfläche von 3 600 m² haben. In jedem dieser Brandabschnitte sind
jeweils bis zu zwei Lernbereiche mit jeweils 600 m² Grundfläche beziehungsweise insgesamt
1 200 m² zulässig. Diese Lernbereiche müssen nach Nummer 4.2 Satz 1 Buchstabe a jeweils
durch Trennwände von anderen Räumen in dem Brandabschnitt abgetrennt sein. Das heißt,
dass die Grundfläche eines Brandabschnitts abzüglich der Lernbereiche bis zu 2 400
betragen kann. Für diese verbleibende Grundfläche des Brandabschnitts ist unter dieser
Voraussetzung eine Planung als Klassenraum-Flur-Schule erforderlich, da die zulässige
Anzahl der Lernbereiche je Brandabschnitt ausgeschöpft ist. In diesem Zusammenhang ist zu
beachten, dass die Rettungswege der Unterrichtsräume in diesem Teil des Brandabschnitts
nach Nummer 5.1 nicht über die Lernbereiche führen dürfen.

4.4 Wände notwendiger Treppenräume

Aus Nummer 5.1 ergibt sich, dass auch in Schulen der Gebäudeklassen 1 und 2 notwendige
Treppenräume erforderlich sind. Die Wände dieser Treppenräume müssen mindestens
feuerhemmend sein und die Treppenräume im Übrigen § 35 BauO NRW 2018 entsprechen.

4.5 Wände und Türen von Hallen

Abweichend von § 31 Absatz 4 BauO NRW 2018 sind nach Satz 1 über mehrere Geschosse
reichende Hallen zulässig. Die Hallenwände müssen der Deckenanforderung des Gebäudes
entsprechen (§ 31 Absatz 1 BauO NRW 2018). Für Wände von Hallen, die auf der Ebene des
Kellergeschosses angeordnet werden, sind die Anforderungen der Kellergeschossdecke des
Gebäudes maßgebend (§ 31 Absatz 2 BauO NRW 2018). Vorgaben für die Außenwände der
Hallen ergeben sich aus § 28 BauO NRW 2018. Soweit es sich bei der Halle um eine
Versammlungsstätte handelt, gelten ergänzend die Vorschriften des Teils 1 der SBauVO.
Türen in diesen Wänden müssen Satz 3 entsprechen.

4.6 Raumbildende Bauteile

In Satz 1 wird der Begriff „raumbildende Bauteile“ verwendet, da Räume innerhalb von
Lernbereichen nicht nur durch konventionelle raumabschließende Bauteile gebildet werden
können, sondern zum Beispiel auch durch nicht raumhohe Wände oder Paravents, um
Sichtbeziehungen innerhalb von Lernbereichen zu ermöglichen. Die Erleichterungen für
Schulen mit Lernbereichen beruhen insbesondere auf Sichtbeziehungen innerhalb der
Lernbereiche, die allein aus pädagogischen Gründen stets erforderlich sind (vergleiche
Vorbemerkungen). Da diese Sichtbeziehungen eine frühzeitige Branderkennung ermöglichen
und damit eine wesentliche Voraussetzung für die vorgenannten Erleichterungen sind, wird in
Nummer 4.6 verlangt, dass solche Sichtbeziehungen sichergestellt sind. Nummer 4.6 verlangt

nicht, dass von jeder Lern- und Arbeitsposition ein Brandereignis innerhalb des Lernbereichs
frühzeitig erkannt werden kann, sondern von einem Teil der üblichen Lern- und
Arbeitspositionen aus. Der Sinn und Zweck dieser Anforderung ist, dass eine Lehrkraft und
ein Teil der Schülerinnen und Schüler von ihren üblichen Lern- beziehungsweise
Arbeitsplätzen aus ein Brandereignis frühzeitig erkennen können. Es ist vertretbar, dass für
einen Teil der Schülerinnen und Schüler keine Sichtbeziehung zwischen den einzelnen
Bereichen besteht, da davon ausgegangen werden kann, dass ihre Mitschülerinnen und
Mitschüler im selben Raum ein Brandereignis frühzeitig erkennen können.

Zu Nummer 5 Rettungswege

5.1 Allgemeine Anforderungen an Rettungswege von Klassenraum-Flur-Schulen

Schulen, an denen Kinder und Jugendliche unterrichtet werden, erfordern ein besonderes
Rettungskonzept. Für alle Schulen sind unabhängig von der Zahl der Geschosse oder der
Größe der Geschossfläche der erste und der zweite Rettungsweg baulich herzustellen. Der
zweite Rettungsweg kann unter den Voraussetzungen des Satzes 2 auch ohne notwendigen
Treppenraum errichtet werden. Da allgemeine Schulen und Förderschulen nur tagsüber als
Schulen genutzt werden und die Schulklassen, von den Pausen abgesehen, von Lehrkräften
beaufsichtigt werden, ist im Gefahrenfall eine geordnete Räumung in kürzester Zeit unter
Aufsicht der Lehrkräfte möglich.

5.2 Rettungswege durch Hallen

Satz 2 stellt klar, dass Rettungswege aus Treppenräumen nicht durch die Halle geführt werden
dürfen (§ 35 Absatz 3 Satz 1 BauO NRW 2018). Die Halle ist kein Raum im Sinne des § 35
Absatz 3 Satz 2 BauO NRW 2018.

5.3 Notwendige Flure

Die Begrenzung der Rettungsweglänge auf maximal 35 m ergibt sich aus § 35 Absatz 2 BauO
NRW 2018. Zusätzlich ist die Begrenzung der Flurlänge nach Nummer 5.3 zu beachten, wenn
der notwendige Flur nur eine Fluchtrichtung hat.

Durch die Bemessungsregel der Nummer 5.8 in Verbindung mit der Begrenzung der Breite
notwendiger Treppen gemäß Nummer 6 auf maximal 2,40 m ergibt sich zwingend eine
gleichmäßige Verteilung der notwendigen Treppen über das Gebäude, ohne dass es einer über
§ 35 Absatz 2 BauO NRW 2018 hinausgehenden Reglementierung der Rettungsweglänge in
notwendigen Fluren bedarf. Die Anzahl der erforderlichen notwendigen Treppenräume ergibt
sich faktisch aus der Grundregel der Nummer 5.1 sowie der Bemessungsvorschrift der
Nummer 5.8 in Verbindung mit der Nummer 6.

Die Anforderungen der Nummern 5.1, 5.2 und 5.3 Satz 1 gelten für Gebäudeteile von
Schulen, die als „Klassenraum-Flur-Typ“ genutzt werden. Die Anforderungen an
Rettungswege für Lernbereiche sind in Nummer 5.4 geregelt.

5.4 Allgemeine Anforderungen an Rettungswege von Lernbereichen

Die Anforderungen der Nummer 5.4 gelten für Gebäudeteile von Schulen, die als
Lernbereiche genutzt werden.

5.5 Hauptgänge in Lernbereichen

Nach Satz 2 sind Hauptgänge Bestandteil der Rettungswege, die aus den Aufenthaltsräumen
bis zu den öffentlichen Verkehrsflächen führen. Daraus folgt jedoch nicht, dass ein
Hauptgang zwangsläufig an einem Ausgang aus einem Aufenthaltsraum innerhalb eines
Lernbereichs beginnen muss, sondern der Hauptgang kann auch innerhalb des
Aufenthaltsraumes beginnen.

Hauptgänge dürfen auch durch Räume innerhalb des Lernbereichs führen, sofern die
Anforderungen der Sätze 5 bis 9 erfüllt sind.

5.6 Ausgänge von Aufenthaltsräumen

Diese Regelung ist erforderlich, da auch bei der Räumung kleinerer Räume mit größeren
Personenzahlen im Gefahrenfall problematische Warte- beziehungsweise Stauzeiten entstehen
können, wenn nur ein Ausgang zur Verfügung steht. Daher wird die Anforderung an die zwei
Kriterien Raumgröße und Personenanzahl geknüpft. Wird die zulässige Raumgröße oder
Personenanzahl überschritten, sind mindestens zwei Ausgänge erforderlich.

5.8 Breite der Rettungswege, Sicherheitszeichen

Die Bemessung der nutzbaren Breite der Rettungswege entspricht im Wesentlichen den
Regelungen des Teils 1 der SBauVO (vergleiche § 7 Absatz 4 SBauVO und die Erläuterungen
zur SBauVO). Nummer 5.8 enthält Bestimmungen über die Mindestbreiten von
Rettungswegen, die grundsätzlich einzuhalten sind, als auch eine Bemessungsregel in
Abhängigkeit von der Benutzerzahl. Beispielsweise müssen die Türen von Unterrichtsräumen
erst dann 1,20 m breit sein, wenn die Unterrichtsräume mindestens 200 Benutzer haben
können. Die Mindestbreite der Türen von 0,90 m für Unterrichtsräume und sonstige
Aufenthaltsräume sowie der notwendigen Flure von 1,50 m entspricht dem barrierefreien
Bauen nach DIN 18040 Teil 1, Ausgabe Oktober 2010. Die einzelnen Teile beziehungsweise
Abschnitte eines Rettungswegs (wie Gänge, Flure, Treppen, Durch- und Ausgänge) müssen
im Sinne der Sätze 3 bis 6 aufeinander abgestimmt sein. Die Mindestbreite des Rettungswegs
darf an keiner Stelle unterschritten werden. Die Rettungswege sind zu kennzeichnen (DIN EN
ISO 7010, DIN 4844) und müssen eine Sicherheitsbeleuchtung haben (vgl. Nummern 10 und
12).

Eine mehrgeschossige Schule mit nicht mehr als 60 m Länge und daher nur einem
Brandabschnitt muss mindestens zwei notwendige Treppen haben (vergleiche Nummer 5.1).
Einer notwendigen Treppe mit einer nutzbaren Breite von 2,40 m (vergleiche Nummer 6)
dürfen maximal 400 Personen (vergleiche Nummer 5.8 Satz 1) zugewiesen werden. Wird die
nutzbare Breite der beiden notwendigen Treppen dieser Schule voll ausgeschöpft, so können
die Treppen maximal 800 Personen aufnehmen, bei einer Klassenstärke von circa 33 Schülern
ergeben sich 24 Schulklassen. Werden drei Geschosse über diese Treppen erschlossen, wären
in jedem Geschoss maximal acht Klassen zulässig.

Zu Nummer 6 Treppen, Geländer und Umwehrungen

Satz 1 begrenzt die nutzbare Laufbreite notwendiger Treppen, da größere Breiten die
Sturzgefahr erhöhen. Die Regelungen der Sätze 2 und 3 dienen ebenfalls der
Verkehrssicherheit. Satz 4 legt die Höhen der Geländer und Umwehrungen gemäß § 38
Absatz 4 BauO NRW 2018 unabhängig von der Absturzhöhe fest. Hinsichtlich der Höhe der
Fensterbrüstungen gilt unverändert die Regelung des § 38 Absatz 3 BauO NRW 2018 (jeweils
in Verbindung mit § 50 BauO NRW 2018).

Zu Nummer 7 Türen

Die Regelung kommt schulbetrieblichen Belangen entgegen, wenn Türen offen gehalten
werden sollen.

Zu Nummer 8 Rauchableitung

Satz 1 beschränkt sich auf eine allgemeine Anforderung und benennt das Schutzziel für die
Rauchableitung. Satz 2 beschreibt zwei Möglichkeiten, um dieses Ziel zu erreichen. Dem
Zweck der Anforderung kann auch auf andere Weise entsprochen werden, zum Beispiel mit
natürlichen oder mechanischen Rauchabzugsanlagen.

Die Öffnungen zur Rauchableitung in Außenwänden nach Satz 2 sind im oberen Raumdrittel
anzuordnen. Das werden in der Regel Fenster sein. Es können aber auch Türen, die zum
Beispiel als Austritte dienen oder auf Balkone führen, für die Rauchableitung genutzt werden.

Jede Öffnung zur Rauchableitung nach Satz 2 muss von geeigneter Stelle bedient werden
können. Die Bedienstellen können zusammengeführt werden. Sie sind zu kennzeichnen. Zur
Sicherstellung der Entrauchung sind Zuluftflächen, zum Beispiel feststellbare Ausgangstüren,
mindestens in der Größe der Rauchableitungsöffnungen im unteren Raumdrittel vorzusehen.

Nummer 8 Satz 1 und 2 regeln die Rauchableitung aus Hallen und gelten damit ausschließlich
für den Klassenraum-Flur-Typ, da die Rettungswege aus Lernbereichen nach Nummer 5.4
nicht durch Hallen führen dürfen. Die Anforderungen an die Rauchableitung nach Nummer 8
Satz 3 bis 5 gelten dagegen für die Rauchableitung aus Lernbereichen sowie aus Räumen
innerhalb von Lernbereichen.

Zu Nummer 9 Blitzschutzanlagen
Bauliche Anlagen, bei denen Blitzschlag nach Lage, Bauart oder Nutzung leicht eintreten
oder zu schweren Folgen führen kann, sind gemäß § 45 BauO NRW 2018 mit
Blitzschutzanlagen zu versehen. Sie sollen nach Abschnitt A 2.1.17 des Runderlasses des
Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung „Verwaltungsvorschrift
Technische Baubestimmungen NRW“ vom 7. Dezember 2018 (MBl. NRW. S. 755) in der
jeweils geltenden Fassung (im Folgenden VV TB NRW genannt) die Brandentstehung an der
baulichen Anlage und eine Gefährdung von Personen durch Blitzeinschläge verhindern. Zu
diesem Zweck reicht ein äußerer Blitzschutz aus, der bei einem direkten Blitzeinschlag den
Blitz einfängt, den Strom außerhalb des Gebäudes in die Erde leitet und auf diese Weise die
elektrischen Leitungen schützt und so einer Brandentstehung vorbeugt.

Nach Abschnitt A 2.1.21.15 VV TB NRW dienen Blitzschutzanlagen auch zum Schutz von
sicherheitstechnischen Einrichtungen und Anlagen. Für Gebäude, die sicherheitstechnische
Anlagen haben, kann daher auch ein innerer Blitzschutz erforderlich sein, der bei indirekten
Blitzeinschlägen in der Umgebung des Gebäudes die elektronischen Bauteile der
sicherheitstechnischen Anlagen schützt.

Die Anforderungen an Blitzschutzanlagen ergeben sich aus der Normenreihe DIN EN 62305;
VDE 0185-305.

Schulen müssen nach Nummer 9 grundsätzlich Blitzschutzanlagen haben. Falls im Einzelfall
der Nachweis geführt werden soll, dass keine Blitzschutzanlagen erforderlich sind, weil
Blitzschlag weder leicht eintreten noch zu schweren Folgen führen kann und in dieser
Hinsicht auf Teil 2 der Normenreihe DIN EN 62305; VDE 0185-305 zurückgegriffen wird, ist
Folgendes zu beachten:

Teil 2 der Normenreihe stellt in Bezug auf die Frage, ob Blitzschlag leicht eintreten kann, im
Gegensatz zu § 45 BauO NRW 2018 nicht nur auf die Lage, Bauart oder Nutzung baulicher
Anlagen ab, sondern auch auf die „Erdblitzdichte“ (Anzahl der Blitzeinschläge je km² und
Jahr), die sich jedoch über die Lebensdauer eines Gebäudes ändern kann. Im Hinblick auf die
Frage, ob Blitzschlag zu schweren Folgen führen kann, enthält Teil 2 der Normenreihe
Reduktionsfaktoren (rp) in Abhängigkeit von Maßnahmen wie die Ausstattung mit
Feuerlöschern, durch die jedoch nicht mit einem geringeren Schadensausmaß bei
Blitzeinschlag zu rechnen ist. Aufgrund dieser Mängel ist bei der Anwendung des Teils 2 der
Normenreihe Vorsicht geboten. Es kann mit Einschränkungen auf die Normenreihe
zurückgegriffen werden, jedoch ist die Normenreihe für die Frage, ob Blitzschlag leicht
eintreten oder zu schweren Folgen führen kann, nicht maßgeblich.

Zu Nummer 10 Sicherheitsbeleuchtung

Eine Sicherheitsbeleuchtung wird nur für bestimmte Räume vorgeschrieben, da Schulen in
der Regel als Tageseinrichtungen betrieben werden.

Die Anforderungen an die Sicherheitsbeleuchtung ergeben sich aus den einschlägigen
technischen Regelwerken.

11 Feuerlöscheinrichtungen und anlagen

Die Nummer 11 der Richtlinie verlangt entweder Feuerlöschanlagen in Form von
Wandhydranten für die Feuerwehr oder im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle
Feuerlöscheinrichtungen in Form von trockenen Löschwasserleitungen, da die
Brandbekämpfung in Schulen mit Lernbereichen in der Regel für die Feuerwehr schwieriger
ist, als die Brandbekämpfung im Klassenraum-Flur-Typ.

Der Wortlaut dieser Regelung entspricht zwar mit Blick die Einheitlichkeit des
Bauordnungsrechts den entsprechenden Regelungen für Versammlungsstätten,
Verkaufsstätten und Garagen in der SBauVO, jedoch geht bereits aus dieser Aufzählung
hervor, dass Wandhydranten in der Regel nur für große Räume mit mehr als 1 000
Grundfläche vorgesehen sind (vergleiche Nummer 5.14.1 des Runderlasses des Ministeriums
für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr „Industriebaurichtlinie“ vom 4. Februar
2015 (MBl. NRW. S. 204), der durch Fristablauf mit Ablauf des 7. April 2020 außer Kraft
getreten ist). Vor diesem Hintergrund reichen für Lernbereiche, deren Grundfläche nach
Nummer 4.3 auf 600 m² begrenzt ist und die sich in den Obergeschossen von
mehrgeschossigen Schulen befinden, trockene Löschwasserleitungen im Regelfall aus. In
allen anderen Fällen kann in Lernbereichen auf Feuerlöschanlagen und -einrichtungen
verzichtet werden. In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für
den Klassenraum-Flur-Typ weder Feuerlöschanlagen noch Feuerlöscheinrichtungen
vorgeschrieben sind. Bei der Entscheidung über die Art der Feuerlöschanlagen
beziehungsweise Feuerlöscheinrichtungen ist auch zu berücksichtigen, dass bei Schulen ein
Missbrauch von nassen Löschwasserleitungen nicht auszuschließen ist. Wandhydranten für
die Feuerwehr an nassen Steigleitungen sollen daher nur dann gefordert werden, wenn dies im
Einzelfall unabdingbar ist.

Für den Fall, dass ausnahmsweise Wandhydranten erforderlich sein sollten, wird darauf
hingewiesen, dass eine Redundanz von Feuerlöschanlagen ausschließlich für Hochhäuser
vorgeschrieben ist (§ 106 Absatz 2 SBauVO) und für andere Sonderbauten wie Schulen nicht
erforderlich ist.

Zu Nummer 12 Alarmierungsanlagen

Bei der Auslegung der Alarmierungsanlagen und der Anordnung (Anzahl und Lage) der
Alarmierungsstellen sind neben dem Brandfall auch die Räumungsplanung für das Gebäude
(vergleiche Nummer 14) zu berücksichtigen.

Im Zusammenhang mit Alarmierungsanlagen wird darauf hingewiesen, dass Schulen mit
Lernbereichen keine weitergehenden Anforderungen an die Alarmierung erfordern als der
Klassenraum-Flur-Typ, da Lernbereiche immer räumlich offen und stets mehrere Lehrkräfte
anwesend sind.

Zu Nummer 13 Sicherheitsstromversorgung

Für die Planung und Ausführung der Sicherheitsstromversorgung sind die einschlägigen
technischen Regelwerke zu beachten. Die in Schulen im Regelfall vorhandene
Sicherheitsbeleuchtung, Alarmierungsanlagen und elektrisch betriebene Einrichtungen zur
Rauchableitung müssen nicht zwangsläufig an eine zentrale
Sicherheitsstromversorgungsanlage angeschlossen sein, sondern können auch jeweils einzeln
an einer Stromquelle für Sicherheitszwecke wie einer Einzelbatterie angeschlossen sein.

Zu Nummer 14 Brandschutzordnung, Feuerwehrplan

In der Brandschutzordnung sind die erforderlichen Regelungen über das Verhalten bei Brand
und anderen Gefahren festzulegen, insbesondere über die Alarmierung und die Räumung der
Schule (Räumungskonzept). Die Brandschutzordnung bestimmt auch, wie oft das Lehr- und
Schulpersonal sowie die Schülerinnen und Schüler über die Brandschutzordnung zu belehren
sind. Belehrung einschließlich Räumungsübung sollte jeweils nach längeren Schulferien,
mindestens jedoch zu Beginn des Schuljahres, durchgeführt werden.

Die Aufstellung einer Brandschutzordnung ist für Schulen seit dem Jahr 2000 vorgeschrieben.
Schulen bedürfen in aller Regel keines Brandschutzbeauftragten. Üblicherweise umfassen
Brandschutzordnungen für Schulen die Teile A und B nach DIN 14096 in der jeweils
geltenden Fassung und bestimmen, dass das Lehr- und Schulpersonal zu Beginn des
Schuljahres über die Brandschutzordnung zu belehren ist. Der Teil B der jeweiligen
Brandschutzordnung, der sich an Personen ohne besondere Brandschutzaufgaben richtet,
enthält in der Regel bereits Maßnahmen, die zur Unterstützung von Menschen mit
Behinderungen und insbesondere Benutzerinnen und Benutzern von Rollstühlen während der
Räumung einer Schule erforderlich sind. Insoweit handelt es sich bei Satz 2 nur um eine
Klarstellung.

Feuerwehrpläne werden auf Grundlage der DIN 14095 in der jeweils geltenden Fassung
erstellt.

15 Barrierefrei-Konzept

Bei Nummer 15 handelt es sich um einen deklaratorischen Hinweis auf die geltenden
Rechtsvorschriften für Barrierefrei-Konzepte (§ 9a Absatz 1 der Verordnung über
bautechnische Prüfungen). In welchem Umfang Schulen barrierefrei sein müssen, regeln die
Anforderungen des § 49 BauO NRW 2018 und die konkretisierenden Anforderungen des
Kapitels A 4 der VV TB NRW.

16 Erschließungsplan
Der Erschließungsplan ist eine zusätzliche Bauvorlage für Schulen mit Lernbereichen und ist
vergleichbar mit dem Bestuhlungs- und Rettungswegeplan nach § 32 Absatz 1 SBauVO. Der
Erschließungsplan dient dazu, insbesondere den Verlauf und die Breite der Rettungswege
(Hauptgänge) innerhalb von Lernbereichen von Schulen darzustellen. Separate
Erschließungspläne sind nicht Bestandteil des Brandschutzkonzeptes und können deshalb von
den Entwurfsverfassenden aufgestellt werden. Im Idealfall werden alle gewünschten
beziehungsweise voraussehbaren Varianten des Verlaufs der Hauptgänge im
Baugenehmigungsverfahren genehmigt.

Wenn sich im Schulbetrieb der Bedarf für eine weitere Variante ergibt, dann kann der
Erschließungsplan eine Änderung der Baugenehmigung für die Schule unter folgenden
Voraussetzungen erheblich vereinfachen:

Sofern der Verlauf der Rettungswege von den Ausgängen der Lernbereiche bis zu den
öffentlichen Verkehrsflächen im Brandschutzkonzept dargestellt ist und der Verlauf der
Rettungswege (Hauptgänge) innerhalb der Lernbereiche in dem separaten Erschließungsplan
dargestellt ist, muss für diese Änderung der Rettungswege innerhalb eines Lernbereichs
lediglich die neue Variante des Erschließungsplanes als Bauvorlage eingereicht werden, einer
Änderung des Brandschutzkonzeptes bedarf es unter diesen Voraussetzungen nicht. Deshalb
handelt sich bei dieser zusätzlichen Bauvorlage um eine Erleichterung vor allem für die
Betreiberinnen oder Betreiber von Schulen

 

 

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